sind gemäß § 8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes
an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit
Maulkorb und an der Leine zu führen.
Zusätzlich besteht gemäß § 8 Abs. 5 NÖ Hundehaltegesetz
für alle Hunde eine Maulkorb- und Leinenpflicht, wenn es auf Grund der äußeren Umstände notwendig ist, dass nur damit eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen und Tiere ausgeschlossen werden kann, beispielsweise
- in öffentlichen Verkehrsmitteln,
- in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstige Kinderbetreuungseinrichtungen,
- auf Kinderspielplätzen,
- an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen (ab 150 Personen) auftreten, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison,
- bei Veranstaltungen und
- in beengten Räumen wie z. B. Lifte, Aufzüge und Gondeln.