Wasseranschlussabgabe

Zuständig

Gesetzliche Grundlage:

     Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930-4

		

Allgemeines:

Die Wasseranschlussabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten. 

Berechnung:

Vervielfachung der Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz

Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche

  • bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
  • in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 vom Hundert der unbebauten Fläche vermehrt wird.