Lustbarkeitsabgabe

Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern dafür Eintrittsgeld zu entrichten ist.

Ausnahmen:

  • Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder der Gemeinde regelmäßig Zuschüsse enthalten
  • Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz
  • Veranstaltungen ständiger, regelmäßig wiederkehrender oder gelegentlicher Art, welche den Erwerb, die Erweiterung und Vertiefung von Bildung, Wissen und Können in einem organisierten Rahmen als Hauptzweck zum Gegenstand haben

Die Lustbarkeitsabgabe ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird als Steuer vom Eintrittsgeld erhoben, wenn für den Besuch der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.

Befreit von der Abgabe sind:

  • Veranstaltungen, deren Gewinn ausschließlich und unmittelbar zu einem mildtätigen oder kirchlichen Zweck (im Sinne der Bundesabgabenordnung) verwendet wird. Der Zweck muss aus der Art der Ankündigung und Aufmachung der Veranstaltung ersichtlich sein. Auf Verlangen kann bei Unklarheit über die Mildtätigkeit oder Kirchlichkeit seitens der Gemeinde eine verbindliche Erklärung über die Verwendung des Reinerlöses verlangt werden (inklusive Nachweise).
  • Sportveranstaltungen, die der Jugendförderung des Vereinssportes dienen
  • Vorführungen von Filmen, die mit dem Prädikat "besonders wertvoll", "wertvoll" oder "sehenswert" bewertet werden
  • Veranstaltungen, die der gemeinnützigen Pflege der Volksbräuche, der Volkstracht, der Mundart, des Volksliedes, der Volkskunst, des Volkstanzes und ähnlichen Erscheinungsformen des Volkskulturerbes dienen
  • Geschlossene Tanzunterrichtskurse der behördlich bewilligten Tanzschulen
  • Ausstellungen von Museen oder sonstige kulturelle Ausstellungen, deren Ertrag ausschließlich für die Deckung des Aufwandes, der durch die Ausstellung entsteht, verwendet wird.
  • Tierschauen

Nähere Informationen zur Lustbarkeitsabgabe erhalten Sie in der Stadtkasse.

Zuständig


Walter Schmidinger
Kontaktdaten von Walter Schmidinger
FunktionKassenverwalter
NameWalter Schmidinger
AdresseHauptplatz 4
3350 Haag
Telefon+43 7434 4242 318
Faxnummer+43 7434 4242 321
E-Mail:walter.schmidinger@haag.gv.at
BüroStadtkasse

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