Gehsteigreinigung und Schneestöcke setzen

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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Laut § 93 der Straßenverkehrsordnung sind die Liegenschaftseigentümer verpflichtet, Gehsteige zu räumen und zu streuen.
Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen.
Nach Möglichkeit werden die längeren Gehsteige zur Entlastung der Liegenschaftseigentümer mit dem Kleintraktor der Stadtgemeinde geräumt und teilweise auch bestreut. Dadurch werden die Liegenschaftseigentümer jedoch nicht von der Verpflichtung nach § 93 der Straßenverkehrsordnung und Haftung bei Verletzungen enthoben.
Um die Schneeräumung zur Zufriedenheit der Bevölkerung durchführen zu können, werden die Anrainer an den Gemeindestraßen dringend ersucht, beidseitig in Abständen von etwa 30 bis 40 Meter, Schneestöcke zu setzen.

Straßen ohne Schneestöcke können nicht geräumt werden!